Satzung  
Föv HvO Hirschwald e.V.
 
 
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Mitgliedschaft
§4 Organe des Vereins
§5 Beitrag
§6 Beschlüsse der Wahlen und Mitgliederversammlung
§7 Sitzung der Vorstandschaft
§8 Auflösung des Vereins
§9 Gründung
 
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Helfer vor Ort Hirschwald“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in 92277 Hohenburg und ist im Amtsgericht Amberg einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der "Helfer vor Ort Hirschwald" (kurz HvO).
Der HvO unterstützt das öffentliche Gesundheitssystem, insbesondere den medizinischen Rettungsdienst durch Überbrückung des therapiefreien Intervalls bei Notfällen und das Leisten von professioneller ERSTER HILFE.
6. Der Zweck soll verwirklicht werden durch die Gewinnung von Mitgliedern, Zuwendungen und Spenden, sowie durch finanzielle Unterstützung für die Helfer vor Ort zum Unterhalt der für die Notfallrettung und dem Schutz der Einsatzkräfte erforderlichen Mitteln, von laufenden Kosten, bestmögliche Aus- und Fortbildung, sowie der Finanzierung und Anschaffung von notwendigen Materialien und Gerätschaften.
7. Der Verein ist parteipolitisch neutral und konfessionell (kirchlich) neutral.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche, juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Minderjährige bedürfen zum Beitritt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die
Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.
3. Mit Beantragung der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
4. Das Vereinsjahr endet am Jahresende.
5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, jedoch spätestens vier Wochen vor Ende des
Vereinsjahrs. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheiden die anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung (geheime Wahl).
7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen.
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
4.1. die Mitgliederversammlung
4.2. die Vorstandschaft
4.2.1. geschäftsführender Vorstand (1. Vors. - 2. Vors. - Kassier)
4.2.2. nicht geschäftsführender Vorstand (Schriftführer - Beisitzer - HvO-Sprecher)
4.3. die Kassenprüfer
 
4.1 Die Mitgliederversammlung
Die satzungsgemäßen Versammlungen sind Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder treffen sich einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung. Die Leitung der Versammlung übernimmt der erste Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird die Leitung vom zweiten Vorstand übernommen.
Während der Jahreshauptversammlung hat die Vorstandschaft Rechenschaft abzulegen und ist durch die Versammlung zu entlasten.
Ort, Zeit und wichtige Punkte werden in der Presse z.B. „Amberger - Mittelbayerische -Zeitung“
veröffentlicht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
4.1.1 wenn der Vorstand dies beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung
durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
4.1.2 wenn die Einberufung von 2/10 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird;
Satzungsänderungen dürfen bei einer außerordentlichen Versammlung, Jahreshauptversammlung nach einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Jahreshauptversammlungen, außerordentlichen Versammlungen muss ein Protokoll geführt werden, das vom ersten Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Jahreshauptversammlung Einblick in die Kassenbücher
zu nehmen.


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